Sorgfaltspflichten in der Lieferkette – Neue Rechtslage in Deutschland und Ausblick auf den Richtlinienentwurf der EU

Im Rahmen unseres monatlichen Juristen Jour Fixe am 15.12.2023 hat Frau Dr. Katja Slavik, Rechtsanwältin und Partnerin bei EIFLER GRANDPIERRE WEBER (EGW) in Frankfurt am Main, zum deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz vorgetragen sowie einen kurzen Ausblick auf die bevorstehenden Neuerungen auf EU-Ebene gegeben. Die Praxisrelevanz des Themas ist sehr hoch und die Regelungen in Deutschland sind äußerst detailliert. Auch wenn bislang noch kein finaler Richtlinienentwurf auf EU-Ebene veröffentlicht ist, liegt eine politische Einigung dazu bereits vor und es ist daher empfehlenswert, sich zeitnah auch in Österreich mit dem Thema der Sorgfaltspflichten im Rahmen der Lieferkette auseinanderzusetzen.

Wissenswertes Nachhaltigkeit

Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz1 hat zum Ziel, Menschenrechte und Umweltschutz zu stärken. So sollen etwa Kinder- und Zwangsarbeit verhindert werden, der Arbeitnehmer:innenschutz soll eingehalten werden, umweltrechtliche Verstöße sollen hintangehalten werden. Vom Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz umfasst sind ab 01.01.2024 Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten in Deutschland, wobei es bei der Berechnung der Beschäftigten zu einer Konzernzurechnung kommt.

Bei den sich aus dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz ergebenden Pflichten ist danach zu unterscheiden, ob es sich um den eigenen Geschäftsbereich und um unmittelbare Zulieferer handelt oder ob es sich lediglich um mittelbare Zulieferer handelt. Im ersten Fall sind die Pflichten strenger, im zweiten nur anlassbezogen. Betrachtet wird die Lieferkette von der Rohstoffgewinnung bis zum Endkunden (nicht jedoch darüber hinaus). Interessant ist weiters, dass bei Überschreiten der Beschäftigtenzahl in Deutschland die Sorgfaltspflichten in der Lieferkette grundsätzlich auch für konzernverbundene Gesellschaften im Ausland gelten, da diese dem eigenen Geschäftsbereich der Konzernmutter zugerechnet werden können.

Die Sorgfaltspflichten umfassen etwa die Einführung eines Risikomanagementsystems, die Festlegung von Zuständigkeiten, die Durchführung von Risikoanalysen, die Abgabe einer Grundsatzerklärung und das Vorsehen von Präventionsmaßnahmen. Auch ein eigenes Beschwerdeverfahren ist einzurichten und es hat eine vollständige Dokumentation zu erfolgen. Wichtig ist, dass nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz kein Erfolg, sondern nur ein Bemühen geschuldet ist. Darüber hinaus müssen die umfassten Unternehmen einen jährlichen Bericht über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten bei der zuständigen Behörde (BAFA) einreichen und auf ihrer Internetseite veröffentlichen. Bei Zuwiderhandeln gegen die Sorgfaltspflichten nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz drohen den Unternehmen Bußgelder und der mögliche Ausschluss aus öffentlichen Vergabeverfahren, nicht jedoch eine zivilrechtliche Haftung.

Am 14.12.2023 wurde eine Pressemitteilung der EU veröffentlicht, wonach nunmehr eine politische Einigung des Rats der Europäischen Union und des Europäischen Parlaments zum Erlass einer Corporate sustainability due diligence directive (CSDDD) vorliegt.2 Eine formelle Bestätigung dieser Einigung steht zwar noch aus, aber bereits jetzt ist folgender Inhalt der CSDDD absehbar: Der Anwendungsbereich wird sich auf Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeiter:innen und einem Umsatz von mehr als EUR 150 Mio. beziehen. Umfasst sind aber auch „kleinere“ Unternehmen (Umsatz > EUR 40 Mio., Mitarbeiter > 250), sofern es sich um bestimmte Branchen handelt, wie Textilherstellung und -großhandel, Landwirtschaft, Lebensmittelherstellung, Bergbau und Baugewerbe. Die Einzelheiten aus dem Pflichtenkatalog der CSDDD sind noch unklar, umfasst sind aber u.a. die Berücksichtigung der Menschenrechte und Umweltthemen in der Unternehmenspolitik, Offenlegungspflichten, Beschwerdeverfahren, etc. Besonders brisant ist neben den sonstigen Sanktionen auch die Gefahr einer unmittelbaren zivilrechtlichen Inanspruchnahme der Unternehmen durch Verletzte bei Pflichtverletzungen nach der CSDDD.

 

An dieser Stelle möchten wir uns noch einmal recht herzlich bei der Vortragenden bedanken und freuen uns auf eine weitere Zusammenarbeit!

 

 

Von: Hochleitner Rechtsanwälte
Veröffentlicht: 01.01.2024