2. COVID-19-Gesetz soeben im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

Seit Erlass des 1. COVID-19-Gesetzes am 15.03.2020 ist nun fast eine Woche vergangen. Diesem ersten Gesetzespaket folgten zahlreiche weitere Maßnahmen der Bundesregierung, die in Form von Verordnungen erlassen wurden. Dazu zählen etwa die Betretungsverbote von Betrieben, die Schließung von Gaststätten und die Ausgangsbeschränkungen. Mittlerweile wurden nicht nur diese Maßnahmen bis 13.04.2020 (also bis einschließlich Ostermontag) verlängert, sondern es wurde auch ein zweites Gesetzespaket, das 2. COVID-19-Gesetz, verabschiedet. Am 19.03.2020 wurde der entsprechende Gesetzesantrag im Parlament eingebracht, am 20.03.2020 wurde das Gesetz im Nationalrat beschlossen und soeben im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

worth knowing

 Mit diesem Kurzbeitrag möchten wir Sie besonders zeitnahe über die wesentlichsten Inhalte der aktuellen Verordnungen sowie des 2. COVID-19-Gesetzes informieren:

1. Home-Office: Besteht eine Pflicht zur Einführung?

Vergangenen Donnerstagabend und Freitagvormittag gab es Verwirrung darüber, ob eine Pflicht zur Einführung von Home-Office besteht oder nicht. Donnerstagabend wurde in zahlreichen Medien berichtet, dass Home-Office verpflichtend einzuführen sei; Freitagvormittag gab es Berichte, dass dem doch nicht so sei.

Diese Verwirrung ist nicht den Medien geschuldet, sondern einem legistischen „Schnellschuss“. Tatsächlich wurde am 19.03.2020 eine Verordnung (BGBl II Nr. 107/2020) erlassen, wonach Arbeitsstätten lediglich dann betreten werden dürfen, wenn die berufliche Tätigkeit nicht auch außerhalb der Arbeitsstätte durchgeführt werden kann.

Mit der Verordnung Nr. 108/2020, welche ebenfalls das Datum vom 19.03.2020 trägt, wurde zurückgerudert und festgehalten, dass die berufliche Tätigkeit vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und einvernehmlich festgelegt wird.

Die aktuell geltende Fassung der betreffenden Bestimmung lautet wie folgt (§ 2 Z 4 Verordnung Nr. 98 in der Fassung Nr. 108):

 

§ 2. Ausgenommen vom Verbot gemäß § 1 sind Betretungen, …

Z 4. die für berufliche Zwecke erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen ein Abstand von mindestens 1 m eingehalten werden kann, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Dabei ist darauf zu achten, dass eine berufliche Tätigkeit vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber ein Einvernehmen finden.

 

Daraus folgt, dass keine absolute Pflicht zur Einführung von Home-Office besteht. Vielmehr ist Home-Office nur dann einzuführen, wenn dies möglich ist und ein Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gefunden werden kann.

Wird Home-Office eingeführt, ist es empfehlenswert, einen Verhaltenskodex aufzustellen, der insbesondere die Themen Vertraulichkeit (inklusive Datenschutz), Umgang mit Firmengeräten, Erfassung von Arbeitsergebnissen und Arbeitszeit adressiert.

 

2. Welche Änderungen bringt das 2. COVID-19-Gesetz?

Bei dem 2. COVID-19-Gesetz handelt es sich um ein sogenanntes Sammelgesetz, mit dem insgesamt knapp 40 bereits bestehende Gesetze geändert und zusätzlich 5 neue Gesetze eingeführt werden. Im Zuge der nachfolgenden Darstellung haben wir uns auf gewisse – wirtschaftlich besonders relevante – Bereiche beschränkt; sollte darüber hinaus Rückfragebedarf bestehen, können Sie uns gerne auch unter corona-help@iura.at erreichen.

a. Änderungen im Arbeitsrecht

  • Einseitige Anordnung von Urlaub / Abbau von Zeitguthaben
    • Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) wird in seinem § 1155 dahingehend geändert, dass bei der Setzung von Maßnahmen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, die zum Verbot oder zu Einschränkungen des Betretens von Betrieben führen, der Arbeitgeber einseitig einen Urlaubsantritt des Arbeitnehmers bzw. den Verbrauch von Zeitguthaben anordnen kann.
    • Dies ist allerdings dahingehend beschränkt, dass
      • Urlaube aus dem laufenden Jahr nur bis zu 2 Wochen verbraucht werden müssen;
      • maximal 8 Wochen Urlaubs- und Zeitguthaben verbraucht werden müssen;
      • Zeitguthaben aus sogenannten „Freizeitoptionen“ nach Kollektivvertrag ausgenommen sind.
    • Interessanterweise enthalten die Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung keine Erläuterungen (112 BeilNR XXVII. GP 4). Der Hintergrund dürfte aber in der Diskussion um den Urlaubsantritt vor bzw. während Kurzarbeit zu sehen sein.
  • Das Arbeitsverfassungsgesetz wird dahingehend angepasst, dass die Tätigkeitsdauer von Organen der betrieblichen Interessenvertretung (z.B. Betriebsrat) verlängert wird (§ 170 Arbeitsverfassungsgesetz).
  • Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) wird dahingehend geändert, dass keine Zuschläge für die Urlaubsregelung erfolgen, wenn die Wochenarbeitszeit auf 0 reduziert wird.

b. Änderungen im Sozialversicherungsrecht

  • Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung bei Kurzarbeit
    • Das Arbeitsmarktservicegesetz wird dahingehend geändert, dass durch die Kurzarbeitsbeihilfe auch die aufgrund der besonderen Beitragsgrundlage erhöhten Aufwendungen des Dienstgebers für die Beiträge zur Sozialversicherung abgegolten werden (§ 37b Abs 7 Satz 3 AMSG). Dadurch wird ermöglicht, dass die Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung, die im Rahmen der Kurzarbeit auf Basis der ungekürzten Arbeitszeit zu leisten sind, durch die Beihilfe abzudecken sind (BeilNR 112 XXVII. GP 3).
  • Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen
    • Für jene Unternehmen, die von Betretungsverboten betroffen sind, werden die SV-Beiträge für Februar, März und April verzugszinsenfrei gestundet (§ 733 ASVG).
    • Sonstige Unternehmen können eine derartige Stundung beantragen; diesfalls ist glaubhaft zu machen, dass die Beiträge wegen der Coronavirus-Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität nicht entrichtet werden können.

c. Insolvenzordnung/Exekutionsordnung

  • Einführung einer 120-Tagesfrist zur Beantragung der Insolvenzeröffnung
    • Liegen die Voraussetzungen der Insolvenzeröffnung vor, so hat dies der Schuldner grundsätzlich ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu beantragen.
    • Nunmehr beträgt die Frist zur Stellung eines Insolvenzantrages bei Vorliegen einer Epidemie oder Pandemie – nicht wie üblicherweise – 60 Tage, sondern 120 Tage ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (§ 69 Abs 2a IO).
  • Auch die Exekutionsordnung wird angepasst: Die Exekution wird bei Vorliegen einer Naturkatastrophe aufgeschoben, wobei klargestellt wird, dass COVID-19 dieses Kriterium erfüllt.

d. Gesellschaftsrecht:

  • Die Abhaltung von Versammlungen von Gesellschaftern und Organmitgliedern (zB Hauptversammlung, Aufsichtsrat) ist künftig – für die Dauer der Maßnahmen nach dem COVID-19-Gesetz – auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer zulässig. Dies gilt für folgende Gesellschaften bzw juristische Personen:
    • Kapitalgesellschaften
    • Personengesellschaften
    • Genossenschaften
    • Privatstiftungen
    • Vereine
    • Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit oder kleine Versicherungsvereine.
  • Die Bundesministerin für Justiz ist dazu ermächtigt, die Willensbildung mittels Verordnung genauer zu regeln. Dadurch soll eine „vergleichbare Qualität“ der Willensbildung gewährleistet sein.
  • Die ordentliche Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft muss nicht mehr innerhalb der ersten 8 Monate sondern lediglich innerhalb der ersten 12 Monate des Geschäftsjahres stattfinden. Eine Änderung des Börsengesetzes (welches generell kürzere Berichtsfristen vorsieht, siehe §§ 124 ff BörseG) ist jedoch nicht im Gesetzespaket enthalten.
  • Die Änderungen treten mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft.

e. Änderungen im bisherigen COVID-19-Maßnahmengesetz

  • Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat nun auch die Ermächtigung, mittels Verordnung Betretungsverbote für Arbeitsorte im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes zu verhängen.
  • Es bleibt abzuwarten, ob und inwieweit der Bundesminister davon Gebrauch macht. Bislang hat sich die Ermächtigung nur auf Betretungsverbote hinsichtlich Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen bezogen.

f. Förderprogramme: Härtefall und KMU

  • Einführung des Härtefallfondsgesetzes
    • Es soll ein Sicherheitsnetz für EPUs (Ein-Personen-Unternehmer), freie Dienstnehmer, NPO (Non-Profit-Organisationen) und Kleinstunternehmer geschaffen werden.
    • Abgewickelt wird das Förderprogramm durch die Wirtschaftskammer Österreich. Dabei ist die Wirtschaftskammer an die Weisungen der zuständigen Bundesminister gebunden.
    • Voraussetzungen, Höhe, Auszahlungsmodalitäten, etc. werden in Form einer Richtlinie geregelt werden.
  • Änderung des KMU-Förderungsgesetzes
    • Um existenzbedrohende Gefährdungen aufgrund der Coronakrise für österreichische Unternehmen hintanzuhalten, werden den betroffenen Unternehmen Garantien zur Verfügung gestellt.
    • Damit dies im ausreichenden Rahmen geschehen kann, wird der Bundesminister für Finanzen dazu ermächtigt, das Gesamtobligo anzupassen.

g. Unterbrechung und Hemmung von Fristen

  • Was ist der Unterschied zwischen Fristenunterbrechung und -hemmung?
    • Unterbrechung = Die Frist läuft vom Zeitpunkt der Unterbrechung an nicht weiter, sondern beginnt nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes in voller Dauer wieder neu zu laufen.
    • Hemmung = Die Hemmung schiebt den Beginn und regelmäßig auch die Fortsetzung der begonnen Frist hinaus, nach Wegfall des Grundes läuft die Frist weiter.
  • Verfahrensrechtliche Fristen
    • Bundesabgabenordnung § 323c: Fristen im ordentlichen Rechtsmittelverfahren werden bis 30.04.2020 unterbrochen und beginnen mit 01.05.2020 neu zulaufen.
    • Verwaltungsverfahren nach AVG: Ebenfalls Fristenunterbrechung, Ausnahme verfassungsgesetzliche Fristen und Fristen nach dem Epidemiegesetz!!!
    • Verlängerung der Fristen für verfahrenseinleitende Anträge: Die Zeit vom Inkrafttreten des Gesetzes bis zum 30.04.2020 wird nicht miteingerechnet.
    • Diese Bestimmungen gelten im Wesentlichen auch für Verfahren vor Verwaltungsgerichten, VwGH und VfGH.
    • Besonderheit am Rande: Der VwGH kann nun auch im Umlaufweg mittels Email abstimmen (§ 10 Abs 1d VwGG).
    • Fristen im zivilgerichtlichen Verfahren: Unterbrechung aller verfahrensrechtlichen Fristen im gerichtlichen Verfahren bis 30.04.2020, somit Neubeginn am 01.05.2020. Leistungsfristen sind davon ausgenommen.
    • Änderung des Finanzstrafgesetzes: Auch hier gilt eine Fristenunterbrechung (Rechtsmittelfrist, Frist zur Anmeldung einer Beschwerde, etc.).
    • Da sowohl durch die Behörde und das Gericht als auch durch Verordnung in das vorbeschriebene System eingegriffen werden kann, halten Sie im Einzelfall Rücksprache mit Ihrem Rechtsanwalt oder Steuerberater.
    • Verhandlungen sollen tunlichst nicht stattfinden.
  • Materiell-rechtliche Fristen
    • Hemmung von Fristen für die Anrufung von Gerichten: Die Zeit vom Inkrafttreten des Bundesgesetzes bis zum Ablauf des 30.04.2020 wird in die Frist, in der bei Gericht eine Klage oder ein Antrag einzubringen ist, nicht einberechnet (Verjährungsfristen, Besitzstörungsklagen, Anrufung einer Schlichtungsstelle, etc.).
    • Sinngemäß dasselbe gilt für Verjährungs- und Verfallfristen im Arbeitsrecht (zB Kündigungsanfechtungen)
    • Achtung: Ansprüche auf Ersatz von 1/3 des Aufwandes bei Sonderurlaub sind innerhalb von 6 Wochen nach Wegfall der behördlichen Maßnahme geltend zu machen, bei sonstiger Verjährung. Höchstvorsorglich sollte man diesen Fristenlauf mit 22.3.2020 und anschließend 13.04.2020 berechnen (§ 18b Abs 1 AVRAG)

h. Zustellgesetz

  • Zustellungen in der Zeit der Unterbrechung von Fristen werden erleichtert. Das Zustellstück kann in die Abgabeeinrichtung eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen werden. Eine Verständigung ist nur vorzunehmen, wenn dies ohne Gesundheitsgefährdung des Zustellers möglich ist.
  • Daher unbedingt täglich den Posteingang besonders genau kontrollieren.

i. Sonstige Änderungen

  • Apothekengesetz: Die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw Magistrat) kann durch Verordnung oder auf Antrag für einen begrenzten Zeitraum abweichende Regelungen über Betriebszeiten und Notfallsbereitschaften vorsehen. Es soll dadurch die Aufrechterhaltung der Arzneimittelversorgung der österreichischen Bevölkerung sichergestellt werden (112 BeilNR XXVII. GP 18).
  • Eignungsverfahren an Universitäten: Der zuständige Bundesminister wird ermächtigt, durch Verordnung einheitliche Termine und Fristen für Eignungs- und Aufnahmeverfahren an Universitäten etc. festzulegen.
  • Zivildienstgesetz: Gegebenenfalls Verlängerung der Dauer des Zivildienstes bis 30.06.2020.
  • Wehrgesetz: Schon bisher besteht gemäß § 23a Wehrgesetz die Möglichkeit, durch Verfügung bei außergewöhnlichen Verhältnissen, die Entlassung von Wehrpflichtigen des Grundwehrdienstes vorläufig aufzuschieben. 

 

Unser Kanzleibetrieb wird auch während der Corona-Krise aufrechterhalten, dies allerdings in einem der Situation angepassten Ausmaß. Alle Termine werden, wenn möglich telefonisch abgehalten. Wir sind telefonisch während folgender Öffnungszeiten für Sie erreichbar:

  • Montag bis Donnerstag: 8 bis 17 Uhr, und
  • Freitag: 8 bis 12 Uhr.

Sollten Sie außerhalb der Öffnungszeiten konkrete Fragen haben, wenden Sie sich bitte an uns per Email unter corona-help@iura.at!

By: Hochleitner Rechtsanwälte
Published: Mar 21, 2020