Das neue Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz – Auswirkungen auf die Praxis

Mit 5.6.2021 ist das neue Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz (BGBl I 2021/101) in Kraft getreten. Aus dem geänderten Titel ergibt sich bereits ein wesentlicher Punkt der Gesetzesnovelle. Nunmehr sind nicht nur die Heizkosten, sondern auch die Kältekosten von der gesetzlichen Regelung umfasst. Die Abkürzung des Gesetzes („HeizKG“) bleibt aber gleich.

Wissenswertes

Die Gesetzesnovelle findet ihre Grundlage auf EU-rechtlicher Ebene und dient der Umsetzung der Energieeffizienz-Richtlinie1 in der aktuellen Fassung2. Ziele dieser Richtlinie sind insbesondere die Einführung transparenter Regeln und die Stärkung der Informationsrechte der Abnehmer.3

Ein wesentlicher Punkt der Gesetzesnovelle ist die Stärkung der Verbrauchsabhängigkeit der Heiz- und Kältekosten. Dadurch soll ein Anreiz für die Nutzer zur sparsamen Energieverwendung geschaffen werden.4

 

Die Gesetzesänderungen im Detail:

Die wesentlichen Inhalte des Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetzes werden – primär gegliedert nach den von der Novelle betroffenen Gesetzesbestimmungen – im Detail wie folgt dargestellt:

 

Zu § 1 HeizKG (Ziel des Gesetzes – Regelung auch der Raumkühlung):

Der Anwendungsbereich des Gesetzes wird auf die Abrechnung von Energie zur Raumkühlung ausgeweitet. Kühlsysteme sind unter anderem Flächenkühlsysteme (Kühlung über Fußbodenheizung), Bauteilaktivierung oder Lüftungssysteme. Auch hybride Systeme (die heizen und kühlen können) sind umfasst.5

 

Zu § 3 HeizKG (Zur Erinnerung – Allgemeines zum Anwendungsbereich):

Das HeizKG gilt für die Aufteilung von Versorgungskosten in Gebäuden und wirtschaftlichen Einheiten mit mindestens vier Nutzungsobjekten, wenn (1) eine gemeinsame Versorgungsanlage besteht, und (2) Vorrichtungen zur Ermittlung der Verbrauchsanteile vorhanden sind oder mit solchen Vorrichtungen – aufgrund Gesetz oder Vertrag – auszustatten sind.

 

Zu § 5 HeizKG (Grundlagen der Verbrauchsermittlung – Unwirtschaftlichkeit):

Die Energiekosten sind grundsätzlich nach dem tatsächlichen Verbrauch aufzuteilen. Lediglich wenn eine Verbrauchsmessung nicht wirtschaftlich oder nicht tauglich ist, kann eine Abrechnung nach Nutzflächen erfolgen („Opt Out“). Nunmehr wird in § 5 Abs 4 HeizKG die Unwirtschaftlichkeit definiert: Unwirtschaftlichkeit liegt dann vor, wenn die Summe der laufenden Kosten für den Betrieb der Vorrichtungen zur Erfassung der Verbrauchsanteile und der laufenden Kosten für die Erfassung höher ist als die Energiekosten.

 

Zu § 6 HeizKG (Verbrauchserfassung – Verlangen durch Abnehmer):

Auch nachträglich kann ein Abnehmer die Verbrauchserfassung verlangen, dies jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen, wobei auch hier die Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen ist („Opt In“). Die Wirtschaftlichkeit ist gegeben, wenn die aus der Ermittlung der Verbrauchsanteile innerhalb der üblichen Nutzungsdauer zu erwartende Einsparung an Energiekosten a) mindestens 10% beträgt, und b) höher ist als die Summe aus den nach dem Stand der Technik erforderlichen Kosten der Ausstattung einerseits und aus den innerhalb der üblichen Nutzungsdauer laufend anfallenden Aufwendungen für die Ermittlung der Verbrauchsanteile andererseits. Bei Antragstellung ist ein Kosten-Nutzen-Vergleich eines geeigneten Ziviltechnikers oder gerichtlich beeideten Sachverständigen vorzulegen.

 

Zu § 9 HeizKG (Heizung und Warmwasser – Trennung):

Wenn keine Messung und keine sonstige Ermittlung des Verhältnisses der Kosten für Heizung im Verhältnis der Kosten für Warmwasser möglich ist, so sind von den gesamten Versorgungskosten für Heizung und Warmwasser mindestens 50% und höchstens 70% der Heizung und der jeweilige Rest dem Warmwasser zuzuordnen. Hintergrund ist der, dass man davon ausgeht, dass bei modernen Heizanlagen der Verbrauch an Heizwärme gegenüber dem Verbrauch an Warmwasser zurückgedrängt wird.6 Dies soll den bisherigen praktischen Erfahrungen entsprechen.7

 

Zu § 10 HeizKG (Aufteilung – verbrauchsabhängig vs. verbrauchsunabhängig):

Die Aufteilung der Versorgungskosten erfolgt primär verbrauchsabhängig, wobei das Gesetz eine Bandbreite vorgibt, innerhalb derer der Anteil von verbrauchsabhängiger und verbrauchsunabhängiger Erfassung erfolgt.

  • Bei Heizung und Warmwasser gilt: Mindestens 55% und höchstens 85% der Energiekosten sind nach tatsächlichem Verbrauch zu verrechnen; der jeweilige Rest berechnet sich nach versorgbaren Nutzflächen (Definition in § 12 HeizKG).
  • Bei den Kältekosten gilt: Mindestens 80% der Energiekosten bemessen sich nach dem tatsächlichen Verbrauch und der jeweilige Rest nach versorgbaren Nutzflächen (Definition in § 12 HeizKG).
  • Bei unterschiedlichen Preisen für verbrauchsabhängige und verbrauchsunabhängige Teile gibt es dazu Sonderregelungen (Heizung und Warmwasser mind. 55% verbrauchsabhängig; Kälte mind. 80% verbrauchsabhängig).

 

Zu § 11 HeizKG (Selbstablesung – Einschränkungen):

In Abs 2a findet sich eine ausdrückliche Regelung der Selbstablesung. Eine solche darf nur für eine Abrechnungsperiode erfolgen; danach ist wieder eine Ablesung durch den Abgeber oder ein besonders qualifiziertes Unternehmen vorzunehmen. Das heißt eine Selbstablesung kann höchstens alle zwei Jahre stattfinden.

 

Zu § 13 HeizKG (Vereinbarungen – dispositive Gesetzesregelung):

Innerhalb der vom Gesetz vorgegebenen Bandbreiten ist eine vertragliche Vereinbarung zulässig. Dies betrifft einerseits die Zuordnung im Verhältnis Heizung und Warmwasser und andererseits die Aufteilung zwischen verbrauchsabhängigen und verbrauchsunabhängigen Teilen.

Mangels Vereinbarung gilt Folgendes:

  • Das Verhältnis zwischen Heizung und Warmwasser beträgt: 60% Heizung und 40% Warmwasser.
  • Bei Heizung und Warmwasser werden 70% verbrauchsabhängig verrechnet und 30% nach Nutzflächen.
  • Bei Kältekosten werden 90% verbrauchsabhängig und 10% nach Nutzflächen verrechnet.

 

Zu § 16 HeizKG (Abrechnungsperiode – und darüber hinaus):

Die Abrechnungsperiode beträgt 12 Monate. Ein Abweichen ist aus sachlichen Gründen möglich. Die Abrechnungsperiode darf jedoch nicht länger als 16 Monate betragen. Die Ablesung hat dabei innerhalb eines gewissen Zeitraums zu erfolgen.

 

Zu § 17 HeizKG (Abrechnung – im Detail):

Die Abrechnung hat innerhalb von 6 Monaten ab Ende der Abrechnungsperiode zu erfolgen. Bei Energieträgern mit Bevorratung (wie zB Öl oder Biomasse) ist dabei auch eine Rechnungsabgrenzung vorzunehmen. Neu ist zudem die Regelung betreffend fernablesbare Zähler, die durch die Energieeffizienz-Richtlinie gestärkt werden sollen.8 Ab 01.01.2022 sind monatlich Verbrauchswerte zur Verfügung zu stellen.

 

Zu § 18 HeizKG (Abrechnung – Abrechnungsübersicht):

Der Inhalt der Abrechnung ist sehr detailliert im HeizKG geregelt. Neu ist insbesondere, dass die Abrechnungsübersicht um Kontaktinformationen und Verbrauchsvergleiche erweitert wurde.

 

Zu § 21 HeizKG (Pauschalierte Vorschreibungen – Einschränkungen):

Mit Abs 2 dieser Bestimmung wird klargestellt, dass „pauschalierte Vorschreibungen“ nach dem jeweiligen Verbrauch des einzelnen Wärme- und Kälteabnehmers in der vorangegangenen Abrechnungsperiode zu ermitteln sind. Sparsame Abnehmer sollen daher auch im Rahmen der Vorschreibung geschützt werden und weniger sparsamen Abnehmern kein „zinsloses Darlehen“ gewähren müssen.9

 

Zu § 24b HeizKG (Mieter etc. – Wohnungseigentumsobjekte):

Mieter, Pächter und Fruchtnießer von Wohnungseigentumsobjekten werden mit Abnehmern nunmehr weitgehend gleichgestellt. In bestehende vertragliche Verpflichtungen wird aber nicht eingegriffen.

 

Auswirkungen auf die Praxis:

Aus diesen Gesetzesänderungen ergeben sich für die Praxis folgende Konsequenzen:

1. Auch Raumkühlungssysteme unterliegen nunmehr dem Regime des HeizKG, sofern die übrigen gesetzlichen Anwendungsvoraussetzungen erfüllt sind.

2. Eine Verbrauchserfassung ist nicht erforderlich, wenn diese unwirtschaftlich oder untauglich wäre. Bei Berufung auf diese Ausnahme ist aber eine Antragstellung bei Gericht erforderlich („Opt Out“).

3. Die im Gesetz vorgegebene Bandbreite der Verhältnisse zwischen Heizung und Warmwasser sowie zwischen verbrauchsabhängiger und verbrauchsunabhängiger Aufteilung wurde geändert. Es ist daher zu überprüfen, ob die getroffenen Vereinbarungen innerhalb des nunmehr gesetzlich Zulässigen liegen.

4. Ablesungs- und Abrechnungsmethode wurden neu geregelt (insbesondere Selbstablesung und fernablesbare Zähler).

5. Es sind weitere Informationen in die Abrechnungsübersicht aufzunehmen (Kontaktinformationen und Verbrauchsvergleiche).

6. Pauschalierte Vorschreibungen, die sich nicht nach dem tatsächlichen Verbrauch des Vorjahres richten, sind nicht (mehr) zulässig.

 

Gerne stehen wir dazu bereit, bei der Umsetzung der oben genannten Änderungen unterstützend tätig zu sein!

 

 


1 RL 2012/27/EU.

2 RL (EU) 2018/2002.

3 Siehe dazu die ErlRV 768 der Beilagen XXVII. GP, Seite 2; Rainer, Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz NEU, immolex 2021/94 = immolex 2021, 197.

4 Siehe dazu die ErlRV 768 der Beilagen XXVII. GP, Seite 2.

5 Siehe dazu die ErlRV 768 der Beilagen XXVII. GP, Seite 3.

6 Siehe dazu die ErlRV 768 der Beilagen XXVII. GP, Seite  4 f.

7 Gesetzgebung Zak 2021/367= Zak 2021, 211.

8 Siehe dazu die ErlRV 768 der Beilagen XXVII. GP, Seite 2.

9 Siehe dazu die ErlRV 768 der Beilagen XXVII. GP, Seite 6.

Von: Clara Hochleitner-Wanner
Veröffentlicht: 18.08.2021